Basis ist das "Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung" kurz GSAV. Bereits am 16. August 2019 in Kraft getreten, sollen bis zum 3o, Juni 2020 die technischen Festlegungen für die sichere Übermittlung von Rezepten im Gesundheitswesen getroffen werden. Laut dem "Patientendaten-Schutzgesetz" kurz PDSG wird die verbindliche Einführung für Anfang 2022 terminiert.
Neben dem E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen zukünftig auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie etwa Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege elektronisch verordnet werden können. Darum beauftragt das Digitale-Versorgung-Gesetz die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung, bis zum 31. Dezember die Voraussetzungen dafür zu schaffen, damit auch diese Leistungen elektronisch verordnet werden können. Um für die Übermittlung der Verordnungen die sichere Telematikinfrastruktur nutzen zu können, wird diese mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz und dem Patientendaten-Schutzgesetz schrittweise ausgebaut.
Wichtige Eckdaten zum Rezept:
Das rosa Papierrezept „Muster 16“ hat als ärztliche Verordnung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels den Rechtsstatus einer Urkunde. Die Fälschung eines Rezeptes ist daher ein Straftatbestand.
Derzeit werden mehr als 400 Millionen Papierrezepte jährlich ausgestellt.
GESCHWINDIGKEIT:
Digitale Rezepte enthalte kein schlecht lesbaren Informationen mehr.
RESOURCENSCHONEND:
Weniger Papier, keine Transportwege
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